Österreichweites Sammelverfahren für finanziell geschädigte Unternehmer

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Österreichweites Sammelverfahren für finanziell geschädigte Unternehmer

20. Apr. 2020 | St. Pölten

Die durch die Coronakrise bedingten Betriebsschließungen hatten für zahlreiche Unternehmer massive Umsatzeinbrüche zur Folge. Gleichzeitig wurden die dafür seit Jahrzehnten vorgesehenen Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz gestrichen. Stattdessen wurde ein Härtefallfonds vorgesehen, der viele Unternehmer nicht erfasst und die auflaufenden Kosten nicht annähernd abdeckt. 

Unternehmer wurden zu Bittstellern. Den gesicherten Anspruch auf Entschädigung gibt es nicht mehr. 

Warum ist ein Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz wichtig für unsere Unternehmer? Für Unternehmer und selbstständige erwerbstätige Personen ist eine Entschädigung nach dem vergleichbaren vorgeschriebenen wirtschaftlichem Einkommen zu bemessen. Dies bedeutet, dass das Epidemiegesetz festlegt, dass der Verdienstentgang (entgangener Gewinn des Unternehmens) für den Zeitraum des Betretungsverbotes / Betriebsschließung von der Republik Österreich aus dem Bundesschatz zu bestreiten ist.

Die Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft (Härtefall- und Notfallfonds, Zuschüsse usw.) wären gar nicht notwendig gewesen, da bereits der Gesetzgeber durch das Epidemiegesetz eine breite und sehr sinnvolle Entschädigung für alle Unternehmer festgelegt hat. 

Ist das COVID-19-Maßnahmengesetz verfassungswidrig – Klärung durch den VfGH Der im Epidemiegesetz vorgesehene Entschädigungsanspruch wurde durch das COVID-19-Maßnahmengesetz ausgehebelt, während Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitnehmern aufrecht blieben. Statt dessen wurde eine schwer durchschaubare neue Rechtslage geschaffen, die nur unzureichende Möglichkeiten der Entschädigung vorsieht. 

Ob die Aushebelung des Entschädigungsanspruches der das COVID-19-Maßnahmegesetzes verfassungskonform ist wird unter Juristen diskutiert. Letztendlich kann nur der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsfrage klären. CORONAKLAGE.AT wird diese Frage für seine Kunden im Rahmen eines Sammelverfahren klären. 

Die Frist läuft! Die kurzen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen drängen den Unternehmer seinen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Daher muss der Anspruch binnen 6 Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen geltend gemacht werden, um die Chance auf eine Entschädigung zu wahren. Anmeldungen sind bei CORONAKLAGE.AT bis 17.05.2020 möglich.

WICHTIG: Entschädigungsansprüche können bis zu 6 Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen (z.B.: Betretungsverbot) geltend gemacht werden. Danach ist der Anspruch erloschen.

Warum ist es für Unternehmer wichtig ein Verfahren zur bis zum 26.05.2020 einzuleiten? Nur jene Unternehmer können sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm berufen, die bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof bei diesem anhängig haben („Ergreiferprämie“).

Das heißt: Wer nicht tätig wird, kann im Erfolgsfall seine Entschädigungsansprüche nicht mehr im Nachhinein geltend machen.

Warum ein Sammelverfahren mit CORONAKLAGE.AT CORONAKALGE.AT übernimmt die Prozesskostenfinanzierung für seine Kunden. Das heißt wir finanzieren die Rechtsvertretungskosten für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Aufgrund der Komplexität der Materie können wir im Rahmen eines Sammelverfahrens den Unternehmern die Möglichkeit bieten bestmöglich und kosteneffizient die Ansprüche zu bündeln und so gemeinsam gegen die verfassungswidrige Norm vorgehen. Wird das Verfahren verloren, trägt der Kunde keine weiteren Kosten. Das Kostenrisiko übernimmt CORONAKLAGE.AT

Foto: @freedomz

Text: (APA-OTS)/VENERA GmbH, 20. Apr. 2020

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