Bildung & Recht
Sterbehilfe
Katholischer Familienverband bestürzt über VfGH- Entscheidung
Bestürzt zeigt sich Alfred Trendl, Präsident des Katholischen Familienverbandes, über die Lockerung des Sterbehilfeverbotes. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wird die Beihilfe zum Selbstmord künftig nicht mehr unter Strafe gestellt. "Damit wird das Lebensende antastbar“, sagt Alfred Trendl. Es überrascht ihn, dass es der Verfassung entsprechen soll, menschliches Leben in dieser Weise zur Disposition zu stellen.
Trendl befürchtet einen regelrechten Dammbruch. „Ohne das Erkenntnis im Detail zu kennen, muss die Gesellschaft jetzt alles tun, um dem absehbaren großen Druck auf alte, behinderte oder unheilbar kranke Menschen, niemanden zur Last fallen zu wollen, etwas entgegenzusetzen. „Es geht – wie meist im Recht – um eine Güterabwägung; diesmal ist die Entscheidung zu Lasten des menschlichen Lebens ausgefallen“, so der Präsident des Katholischen Familienverbandes.
Der Auftrag an den Gesetzgeber, Maßnahmen gegen Missbrauch zu treffen, ist für Trendl „eine Selbstverständlichkeit“. Damit, so vermutet er, werde nur versucht zu verschleiern, welch gravierenden Eingriff in menschliches Leben dieses Judikat darstelle. „Trotz dieses Judikates wird ein seelsorgliches Gespräch für Menschen, die assistierten Suizid in Anspruch nehmen, immer möglich sein“, ist der Präsident des Katholischen Familienverbandes überzeugt.
Als wichtige und notwendige Begleitmaßnahme zu diesem Judikat fordert der Katholische Familienverband eine Informationskampagne zur Patientenverfügung: „Mit einer Patientenverfügung ist es beispielsweise möglich, lebensverlängernde Therapien abzulehnen“, so Alfred Trendl. „Sie ist damit eine wichtige Basis, um Autonomie zu gewähren und den Weg des Abschieds selbst zu bestimmen.“ Darüber hinaus appelliert der Präsident des Katholischen Familienverbandes an Bund und Länder als unbedingte Notwenigkeit die Palliativ- und Hospizeinrichtungen auszubauen und ausreichend zu finanzieren. „Ob Palliativpflege in Anspruch genommen werden kann, darf keine Frage des Wohnortes und des Geldes sein.“
Angesichts der Tragweite des Beschlusses ist lt. Trendl die notwendige Mehrheit bei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs in Frage zu ziehen. „Es stellt sich für mich die Frage, wenn im Nationalrat eine Verfassungsmaterie einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf, warum dies nicht auch bei Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vorgesehen ist?“
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