Besonderer Schutz von Risikogruppen

Politik & Wirtschaft

Wirtschaftskammer NÖ

Besonderer Schutz von Risikogruppen

22. Apr. 2020 | St. Pölten

Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist die Gesundheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein großes Anliegen und eine besondere Verpflichtung. Es ist erfreulich, dass die gesetzten Maßnahmen wirksam sind, sinkende Infektionszahlen sind dafür ein Beleg. 

Besonderes Augenmerk müssen wir beim Schutz der Gesundheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin jener Gruppe schenken, die im medizinischen Sinne einem besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist. Das gilt jetzt umso mehr, als in absehbarer Zukunft durch die schrittweise Zurücknahme der Betriebsschließungen die Intensität des wirtschaftlichen Lebens und damit die Häufigkeit von Kontakten wieder zunehmen wird.

In den vergangenen Wochen hat eine Expertengruppe die besonderen Risikogruppen definiert und einen Maßnahmenkatalog erarbeitet. Gestern wurden im Zuge einer Pressekonferenz weitere Details zum besonderen Schutz dieser Gruppe vorgestellt. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses im Nationalrat tritt die Regelung mit 4. Mai in Kraft. Wir haben die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst:

  1. Die auf Basis der Kriterien der Expertengruppe erstellte Liste von Betroffenen umfasst österreichweit rund 90.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  2. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger muss die Beschäftigten bei individueller Zugehörigkeit zur Risikogruppe informieren.
  3. Daraufhin beurteilen Ärzte die individuelle Situation der Betroffenen und stellen gegebenenfalls ein Risikoattest aus. Das Risikoattest kann auch ohne vorliegendem Informationsschreiben des Dachverbands ausgestellt werden.
  4. Wenn Arbeitnehmer ein Risikoattest vorlegen, können Vorgesetzte in den Betrieben gemeinsam im Einvernehmen mit betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzmaßnahmen umsetzen.
    Dafür gilt folgender Stufenplan:
  • Es ist zu prüfen, ob es möglich ist, besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Betrieb umzusetzen.
  • Dort, wo das nicht möglich ist, ist die Arbeit von zuhause zu erledigen.
  • Wenn auch das nicht realisierbar ist, greift die völlige Freistellung von der Arbeitsleistung.

Erfreulich ist, dass im Falle der Notwendigkeit der vollständigen Freistellung dem Arbeitgeber die Lohnkosten zur Gänze (inkl. der Lohnnebenkosten) von der Sozialversicherung ersetzt werden.

Die Regelung gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich von kritischer Infrastruktur. Eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die einer Risikogruppe angehören, kann bis 31.5.2020 andauern, eine Verlängerung ist möglich.

Zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber war es von großer Bedeutung, mit der Festlegung der Risikogruppe eine klare Vorgabe für die weitere Vorgangsweise zu erhalten.

Die vorliegende Regelung dient sowohl dem bestmöglichen Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch der Verhinderung zusätzlicher Kosten für die Betriebe. Alle Informationen über die nächsten Schritte und die zur Verfügung stehenden Hilfsmaßnahmen aktualisieren wir laufend auf unserem Coronavirus-Infopoint.

Foto: WKO / Imre Antal

Text: (APA-OTS)/WKO, 22. Apr. 2020

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