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Österreichischer Kynologenverband
Begutachtungsentwurf Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2021
Der Österreichische Kynologenverband (ÖKV) mit seinen rund 100 Verbandsvereinen und dessen rund 60.000 Mitglieder nimmt zum Begutachtungsentwurf der Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2021 in offener Frist wie folgt Stellung:
In § 16 des zit. Entwurfes ist entgegen der bisherigen Regelung keine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikel 6 der VO (EU).
576/2013 bzw. Artikel 53 VO (EU) 2020/688 mehr vorgesehen. Dies bedeutet, dass ab Rechtswirksamkeit des Verordnungsentwurfes ausschließlich gegen Tollwut vollständig immunisierte Hunde nach Österreich verbracht werden dürften. Dies betrifft daher auch Hundewelpen im Alter von 9 bis 16 Wochen, die nunmehr nicht mehr eingebracht werden dürften.
Wie bekannt ist, ist eine vollständige Immunisierung eines Hundewelpen unter 16 Wochen aus veterinärmedizinischen Gründen unmöglich. Gemäß unseren Informationen gab es seit 2013 auch keinen einzigen Tollwut-Fall bei Hunden in Österreich. Allerdings ist zur Nutzung der wichtigen Prägungs- und Sozialisierungsphasen, die der Hundewelpe gerade in dieser Zeit durchlebt, aber ein Aufwachsen des Junghundes ab der 9. Lebenswoche beim neuen Besitzer zwingend geboten.
Auch der für die Bekämpfung von Qualzuchten notwendige Austausch von späteren Zuchthunden im Welpenalter würde mit dieser Verordnungsänderung unterbunden.
In den Erläuterungen wird die Maßnahme auch mit der Eindämmung des illegalen Welpenhandels begründet. Dem muss entgegengehalten werden, dass schon jetzt durch diese Geschäftemacherei mit der Tierliebe unzählige Gesetze übertreten werden und dass eine Eindämmung nur durch von uns geforderte rigorose Kontrollen mit Beschlagnahme der Welpen und Bestrafung der Täter zu erreichen ist. Da in der organisierten Kynologie aber die Herkunft der Welpen und Junghunde aus tollwutfreien Beständen und Gegenden jederzeit durch bereits jetzt vorhandene Dokumente bewiesen und überprüft werden kann, regen wir dringend die Verankerung einer entsprechenden Ausnahmebestimmung für Hunde mit anerkannten Abstammungsnachweisen in der zit. Verordnung an. Damit könnten die erwähnten negativen Folgen der beabsichtigten Regelung unterbunden werden.
Wir fordern daher eine derartige Ausnahmebestimmung vorsehen zu lassen.
Selbstverständlich sind wir gerne bereit, an einer derartigen Regelung mitzuarbeiten.
Quelle: Copyright APA-OTS Originaltext-Service und Österreichischer Kynologenverband
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