Politik & Wirtschaft
Klarstellung der Wirtschaftskammer
Angekündigte Öffnung von Betriebsstätten ab 1. Mai
Mit der angekündigten COVID-19-Lockerungsverordnung dürfen ab 1. Mai mit wenigen Ausnahmen alle Betriebsstätten wieder geöffnet werden. Nachdem der 1. Mai ein Feiertag ist, gelten selbstverständlich alle gültigen Feiertagsbeschränkungen und Sonderbestimmungen weiterhin. Dennoch dürfen bestimmte Betriebe unter klar geregelten Bedingungen geöffnet werden.
So können nach § 12b Arbeitsruhegesetz (ARG) Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmer eine Beschäftigung an bis zu vier Wochenenden oder Feiertagen vereinbaren. Ausgenommen davon sind nur Verkaufstätigkeiten nach Öffnungszeitengesetz, also der Einzelhandel. § 2 Abs. 1 Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz (BZG) erlaubt gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen, zu deren Durchführung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zulässig ist.
Aus beiden Vorschriften folgt, dass bei entsprechender Vereinbarung, Beschäftigung und gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. das Offenhalten eines Frisörlokals und die Betreuung von Kundinnen und Kunden am 1. Mai zulässig sind.(PWK184)
Fotos: engin akyurt
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