Politik & Wirtschaft
FPÖ NÖ spricht von eindeutigem Verstoß gegen das Symbole-Gesetz
Graue Wölfe im Bezirk Gänserndorf: FPÖ Landtagsabgeordneter Dieter Dorner alarmiert LVT
„Die ultranationalistischen türkischen Grauen Wölfe zählen zu den größten Feinden unserer Demokratie und unseres Rechtsstaates. Leider ist es immer noch möglich, dass sich diese Radikal-Islamisten in Niederösterreich frei bewegen und organisieren können“, sagt FPÖ-Landtagsabgeordneter Dieter Dorner. Das bestätigt ein Foto vom 12. Februar, das im Bezirk Gänserndorf aufgenommen worden ist. Darauf zu sehen, ist ein silberner VW-Sharan mit dem Abzeichen der Grauen Wölfe sowie dem Parteilogo (drei weiße Halbmonde) der rechtsextremen „Partei der Nationalistischen Bewegung“ in der Türkei. „Seit ersten März 2019 ist die Verwendung des Symboles der Grauen Wölfe verboten und strafbar. Ich habe Anzeige erstattet, die Meldung an das Landesamt für Verfassungsschutz in die Wege geleitet und erwarte mir ein hartes Durchgreifen der Behörden. Der radikal-islamistische Sumpf gehört trockengelegt“, so Dorner.
Bereits im November hat die FPÖ NÖ ihre Offensive gegen den radikalen Islam präsentiert und in den Landtag gebracht. „Wie nicht anders zu erwarten, konnte die ÖVP Niederösterreich nichts damit anfangen und hat jegliches Vorgehen gegen Islamisten abgelehnt. Bis heute gibt es kein Verbot des radikalen Islams. Auch radikal-islamistische Vereine und Moscheen in Niederösterreich können ruhigen Gewissens weiterarbeiten und ungestraft ihre abstrusen Ideologien verbreiten“, übt Dorner Kritik.
„Die ÖVP NÖ vermittelt stets den Eindruck, als wären wir in Niederösterreich im Land der Seligen. Genau das Gegenteil ist der Fall! Vor allem die Grauen Wölfe organisieren sich oftmals über Jugendgruppen und Sportvereine, um unter dem Deckmantel des Vereinswesens eine für unser Land gefährliche Radikalisierung und Ideologisierung voranzutreiben. Damit muss endlich Schluss sein. Islamistische Vereinskonstruktionen gehören zerschlagen und aufgelöst“, so Dorner.
https:www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009040&ShowPrintPreview=True
Strafbestimmung:§ 3.
(1) Wer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Bildtext Graue Wölfe: 2230 Gänserndorf Hofstetten 1/Kreuzung B8
Fotcredit: FPÖ Niederösterreich
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